Aussenansichten 2004 

StGB §123 Hausfriedensbruch (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Strassenschild beim Abgang Möllerstrasse/Wilhelmstraße
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Strassenschild beim Abgang Möllerstrasse/Wilhelmstraße
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Abgang Wilhelmstrasse aus Richtung Möllerstraße
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Abgang Wilhelmstrasse aus Richtung Möllerstraße
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Abgang aus Richtung Wilhelmstraße
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Abgang aus Richtung Wilhelmstraße
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Blick über den Abgang zur Brachfläche Möllertraße
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Blick über den Abgang zur Brachfläche Möllertraße
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Abgang Möllerstraße
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Abgang Möllerstraße
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Verschluß Abgang Möllerstraße
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Verschluß Abgang Möllerstraße
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Luftschacht 1 im Westpark "vorn"
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Luftschacht 1 im Westpark "vorn"
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Luftschacht 1 im Westpark
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Luftschacht 1 im Westpark
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